Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 93
§ 93 – Anzuwendende Vorschriften
Für den Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung in der Pflegeversicherung gelten § 35 des Ersten Buches, die §§ 67 bis 84 und § 85a des Zehnten Buches sowie die Vorschriften dieses Buches.
Kurz erklärt
- Der Schutz personenbezogener Daten in der Pflegeversicherung ist geregelt.
- Es gelten spezifische Paragraphen aus dem Ersten und Zehnten Buch.
- § 35 des Ersten Buches ist relevant für den Datenschutz.
- Die Paragraphen 67 bis 84 und 85a des Zehnten Buches sind ebenfalls wichtig.
- Zusätzlich müssen die Vorschriften des aktuellen Buches beachtet werden.